Kategorie: Arbeitsrecht | Erscheinungsdatum: So, 08.01.12
Ein Kraftfahrer, der seine Fahrerlaubnis aufgrund einer privaten Trunkenheitsfahrt verliert, muss mit einer fristgemäßen oder fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen, da ihm die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung unmöglich geworden ist. Besonders unverantwortlich ist es für einen Berufskraftfahrer, sich nach gerade überstandener schwerer Erkrankung und mit extremem Untergewicht alkoholisiert in den Straßenverkehr zu begeben. Für die soziale Rechtfertigung der Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs an (LAG Hessen 1.7.11, 10 Sa 245/11)
Der ArbN arbeitete seit 1997 bei seinem ArbG als Berufskraftfahrer. Seit Herbst 2009 war er aufgrund einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig. Anfang Juni 2010 nach Beginn einer beruflichen Wiedereingliederung wurde der ArbN bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut kontrolliert. Dies führte zum Entzug der Fahrerlaubnis und zum Erlass eines Strafbefehls. Im Juli 2010 kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis ordentlich.
Im Rahmen seiner gegen diese Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage trägt der ArbN vor, er habe nach seiner schweren Erkrankung und des damit verbundenen Untergewichts nicht einschätzen können, wie sich die Blutalkoholkonzentration entwickeln würde. Es sei kein Schaden entstanden, zudem sei er seit Juni 2011 wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis.
Die Kündigungsschutzklage blieb in erster Instanz und vor dem LAG Hessen erfolglos.
Entscheidungsgründe:
Das LAG Hessen stellt klar, dass ein Berufskraftfahrer, der seine Fahrerlaubnis aufgrund einer privaten Trunkenheitsfahrt verliere, sogar mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müsse. Ihm sei die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung unmöglich geworden. Das LAG Hessen geht auf die insofern vom BAG aufgestellten Kriterien ein, dass der Verlust der Fahrerlaubnis allein nicht reiche, sondern abzuwägen sei, ob und inwiefern zum Zeitpunkt des Zugangs eine Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis absehbar sei, oder ob das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen bzw. unter bestimmten Überbrückungsmaßnahmen fortgesetzt werden könne (vgl. BAG 7.12.00, 2 AZR 460/99, NZA 01, 607).
Insofern betont das LAG, es komme auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung an. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die dann im Juni 2011 stattgefunden habe, nicht absehbar gewesen. Zum Kündigungszugangszeitpunkt sei die Neuerteilung gänzlich ungewiss gewesen.
Auch die lange Beschäftigungszeit und die überstandene Erkrankung des ArbN sowie das damit verbundene Untergewicht stehe der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Gerade als langjähriger Kraftfahrer müsse der ArbN um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen. Vielmehr habe er besonders unverantwortlich gehandelt, indem er sich nach überstandener schwerer Erkrankung und mit extremem Untergewicht alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben habe. Es sei auch nicht entscheidend, dass ein Unfall bzw. ein Schaden durch die Trunkenheitsfahrt nicht entstanden sei.
Quelle: Arbeitsrecht Aktiv 1/2012
Rechtsanwalt Rafael Pinhas Alzey Arbeitsrecht Kündigung